AGB
Anzuwendendes Recht:
Es gilt deutsches Recht.
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
1 Anwendungsbereich, Verbraucher und Unternehmer
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit der Grabner Design GmbH sowie für deren Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Für Verbraucher gelten die Vorschriften des II. Abschnitts, für Unternehmer diejenigen des III. Abschnitts. Die Vorschriften dieses I. Abschnitts gelten sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer.
1.3 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB); wer demgegenüber – ob als natürliche oder als juristische Person oder als rechtsfähige Personengesellschaft bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist Unternehmer (§ 14 BGB).
2 Vertragsschluss
2.1 Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Aufrag des Auftraggebers vom Angebot den Auftragsnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Auftragsbestätigung des Auftragsnehmers zustande.
2.2 Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages bedürfen der Textform.
2.3 Bei Vertragsabschluss gelten ausschließlich unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende und/oder abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil.
3 Rückgaberecht
3.1 Für die Abwicklung gelten die Vorschriften über das Widerrufsrecht für Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Verordnungen. Insbesondere besteht das Rückgaberecht nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind.
4 Datenschutz
4.1 Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verarbeiten.
4.2 Sofern wir die Daten des Kunden in Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware von diesem erhalten haben, sind wir berechtigt, diese Daten zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren zu verwenden, sofern der Kunden nicht widersprochen hat; wir werden den Kunden sowohl bei der Erhebung der Daten als auch bei jeder Verwendung darauf hinweisen, dass er zum Widerspruch berechtigt ist, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen bestehen.
4.3 Für den Besuch unserer Internet-Seiten gelten die unter folgendem Link: www.grabner.design abrufbaren Datenschutzbestimmungen und rechtlichen Hinweise, auf deren Geltung hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.
5 Sonstiges
5.1 Im Falle der zusätzlichen Beauftragung von Montageleistungen sind wir berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
5.2 Ist der Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand der Sitz der Schreinerei Grabner Design ; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
5.3 Wir nehmen nicht an Streitbeteiligungsverfahren von Verbraucherschlichtungsstellen teil.
5.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Verbraucher bleiben zwingende Regelungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt, wenn der Kunde die zum Abschluss des Kaufvertrags erforderlichen Rechtshandlungen in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes vorgenommen hat.
II. Abschnitt: Für Verbraucher
6 Lieferung
6.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab unserem Lager an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.
6.2 Falls wir ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage sind, weil unser Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, wird der Kunde unverzüglich darüber informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht, und wir werden uns um eine Alternative bemühen. Soweit ein Vertrag bereits zustande gekommen ist, bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Kunden unberührt.
6.3 Teillieferungen und –leistungen sind zulässig, sofern dies für den Kunden nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.
6.4 Werden Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt angeliefert, so soll der Kunde dies unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte sofort beim Spediteur/Frachtdienst reklamieren und unverzüglich mit uns Kontakt aufnehmen, damit diese etwaige Eigenrechte gegenüber dem Spediteur/ Frachtdienst wahren kann.
6.5 Lieferverzögerung: Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewallt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragspartner ohne Ersatzleistungen vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, indem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Die Firmer Grabner Design wird den Auftraggeber über die Verzögerung unverzüglich unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7 Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
7.1 Sämtliche Preise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich zzgl. Versand- und Verpackungskosten, die dem Kunden vor Abgabe der Bestellung bekannt gegeben werden.
7.2 Wir behalten uns vor, Preise im Falle der Änderung von Wechselkursen, Zöllen, Steuern, Fracht- und Versicherungskosten, Einstandskosten (z.B. für Komponenten und Serviceleistungen) mit Wirkung für zukünftige Geschäfte entsprechend anzupassen.
7.3 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
9 Mängelansprüche
9.1 Offensichtliche Mängel müssen vom Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Lieferung / Einbau der Ware oder bei Abnahme der Leistungen schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche , wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
10 Mängelverjährung
10.1 Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung
betreffen, beträgt ein Jahr.
Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von
einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.
11 Umsetzung der Gewährleistung
11.1 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
11.2 Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nach kommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
11.3 Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
11.4 Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
12 Anlieferung
12.1 Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet.
12.2 Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein.
12.3 Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
13 Abschlagszahlungen
13.1 Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes berechnet werden, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird.
13.2 Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile oder die Lieferung fertiggestellten Mobiliars um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.
14 Fälligkeit
14.1 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
15 Abnahme
15.1 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
16 Pauschalierter Schadensersatz
16.1 Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
17 Technische Hinweise
17.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
17.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Daher sind, um die Raumluftqualität zu erhalten und Schimmelbildung vorzubeugen, zusätzlichen Anforderungen an die Be- und Entlüftung des
Gebäudes nach DIN 1946–6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges
Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber / Bauherrn zu veranlassen ist.
17.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
17.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (zum Beispiel Massivholzmöbel, Innenmöblierung, Fenster, Türen, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
18 Zahlung
18.1 Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen.
19 Ausschluss der Aufrechnung
19.1 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
20 Eigentumsvorbehalt
20.1Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
20.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
20.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
20.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
20.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
21 Eigentums- und Urheberrecht
21.1 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
22 Gerichtsstand
22.2 Gerichtsstand Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmer
III. Abschnitt: Für Unternehmer
23 Anwendbarkeit der HGB-Regelungen, Handelsklauseln
23.1 Gegenüber Kaufleuten weisen wir auf die Geltung der Vorschriften des Vierten Buchs des HGB hin. Gegenüber sonstigen Unternehmern, bei denen es sich nicht um Kaufleute handelt, wird hiermit die analoge Anwendung dieser Vorschriften vereinbart.
23.2 Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010 7. Revision.
24 Gefahrübergang, Versandart, Liefertermine
24.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern und leisten wir EXW (ex works) unser Geschäftssitz; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.
24.2 Teillieferungen oder ‑leistungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.
24.3 Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
24.4 Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.
25 Höhere Gewalt
25.1 Bei höherer Gewalt ruhen unsere Liefer- oder Leistungspflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder einem Zulieferer oder Erfüllungsgehilfen eintreten.
26 Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
26.1 Unsere Preise gelten EXW (ex works) unser Geschäftssitz. In unseren Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten.
26.2 Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, ist eine Preisanpassung an veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne) zulässig. Wir berechnen dann die am Liefer- bzw. Leistungstag gültigen Preise. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von vier Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.
26.3 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde die vereinbarte Vergütung 14 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung ohne Abzüge an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.
26.4 Wir können Abschlagszahlungen oder Vorkasse fordern, wenn es die Beaufragungssumme von 5000€ überschreitet, der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln. Tritt eine der vorstehenden Bedingungen nach Vertragsschluss ein, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und Zahlungen sofort fällig zu stellen.
26.5 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
27 Eigentumsvorbehalt
27.1 Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
27.2 Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
27.3 Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Kunde uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
27.4 Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Kunde diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen
verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
27.5 Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
28 Rechte des Kunden bei Mängeln
28.1Die von uns gelieferten Produkte entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.
28.2 Der Kunde kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
28.3 Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und dies vom Kunden rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde die Gelegenheit, uns eine angemessene Frist von mindestens 10 Arbeitstagen zu gewähren.
28.4 Der Kunde kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
28.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
28.6 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
29 Schadensersatzhaftung
29.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
29.2 Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder ein Personenschaden vorliegt.
29.3 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Dieser ist beschränkt auf EUR 50.000 pro Schadensfall sowie EUR 100.000 aus dem Vertrag insgesamt.
29.4 Darüber hinaus haften wir nur im Rahmen der bei uns bestehenden Versicherungsdeckung, soweit wir gegen den aufgetretenen Schaden versichert sind und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsleistung.
29.5 Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
29.6 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen gesetzlich oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.
29.7 Die Abtretung der in §§ 17, 18 Absatz (1) bis (3) geregelten Ansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.
30 Abnahme
Im Falle der zusätzlichen Beauftragung von Montageleistungen gilt das Folgende:
30.1 Verlangen wir nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat der Kunde sie binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.
30.2 Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
30.3 Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
30.4 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit er sie nicht schon nach § 13 Abs. 1 trägt.
31 Verjährung
31.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
31.2 Im Falle der zusätzlichen Beauftragung von Montageleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist für die Montageleistungen mit der Abnahme der Leistung. Soweit es sich um mehrere selbständig abnehmbare Montageleistungen handelt, beginnt die Gewährleistungsfrist hinsichtlich dieser Teilleistungen mit ihrer Abnahme.