AGB

Anzu­wen­den­des Recht:

Es gilt deut­sches Recht.

 

I. Abschnitt: All­ge­mei­ne Bestimmungen

 

1 Anwen­dungs­be­reich, Ver­brau­cher und Unternehmer

1.1 Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Ver­trä­ge mit der Schrei­ne­rei Grab­ner Design sowie für deren Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen. Abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Kun­den erken­nen wir nicht an, es sei denn, wir hät­ten ihrer Gel­tung aus­drück­lich schrift­lich zugestimmt.

1.2 Für Ver­brau­cher gel­ten die Vor­schrif­ten des II. Abschnitts, für Unter­neh­mer die­je­ni­gen des III. Abschnitts. Die Vor­schrif­ten die­ses I. Abschnitts gel­ten sowohl für Ver­brau­cher als auch für Unternehmer.

1.3 Ver­brau­cher ist jede natür­li­che Per­son, die ein Rechts­ge­schäft zu Zwe­cken abschließt, die über­wie­gend weder ihrer gewerb­li­chen noch ihrer selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­rech­net wer­den kön­nen (§ 13 BGB); wer dem­ge­gen­über – ob als natür­li­che oder als juris­ti­sche Per­son oder als rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft bei Abschluss des Rechts­ge­schäfts in Aus­übung der gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt, ist Unter­neh­mer (§ 14 BGB).

 

2 Ver­trags­schluss

2.1 Bis zur Auf­trags­an­nah­me sind alle Ange­bo­te frei­blei­bend. Weicht der Auf­rag des Auf­trag­ge­bers vom Ange­bot den Auf­trags­neh­mers ab, so kommt ein Ver­trag in die­sem Fal­le erst mit der Auf­trags­be­stä­ti­gung des Auf­trags­neh­mers zustande.

2.2 Ände­run­gen, Ergän­zun­gen und/oder die Auf­he­bung eines Ver­tra­ges bedür­fen der Textform.

2.3 Bei Ver­trags­ab­schluss gel­ten aus­schließ­lich unse­rer all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Ent­ge­gen­ste­hen­de und/oder abwei­chen­de AGB des Auf­trag­ge­bers wer­den nicht aner­kannt und wer­den nicht Vertragsbestandteil.

 

3 Rück­ga­be­recht

3.1 Für die Abwick­lung gel­ten die Vor­schrif­ten über das Wider­rufs­recht für Ver­brau­cher ent­spre­chend den gesetz­li­chen Ver­ord­nun­gen. Ins­be­son­de­re besteht das Rück­ga­be­recht nicht bei Waren, die nach Kun­den­spe­zi­fi­ka­ti­on ange­fer­tigt wur­den oder die ein­deu­tig auf die per­sön­li­chen Bedürf­nis­se des Kun­den zuge­schnit­ten sind.

 

4 Daten­schutz

4.1 Soweit geschäfts­not­wen­dig, sind wir befugt, die Daten des Kun­den im Rah­men der Daten­schutz­ge­set­ze (ins­be­son­de­re § 28 BDSG) per EDV zu spei­chern und zu verarbeiten.

4.2 Sofern wir die Daten des Kun­den in Zusam­men­hang mit dem Ver­kauf einer Ware von die­sem erhal­ten haben, sind wir berech­tigt, die­se Daten zur Direkt­wer­bung für eige­ne ähn­li­che Waren zu ver­wen­den, sofern der Kun­den nicht wider­spro­chen hat; wir wer­den den Kun­den sowohl bei der Erhe­bung der Daten als auch bei jeder Ver­wen­dung dar­auf hin­wei­sen, dass er zum Wider­spruch berech­tigt ist, ohne dass hier­für ande­re als die Über­mitt­lungs­kos­ten nach den Basis­ta­ri­fen bestehen.

4.3 Für den Besuch unse­rer Inter­net-Sei­ten gel­ten die unter fol­gen­dem Link: www.grabner.design abruf­ba­ren Daten­schutz­be­stim­mun­gen und recht­li­chen Hin­wei­se, auf deren Gel­tung hier­mit aus­drück­lich hin­ge­wie­sen wird.

 

5 Sons­ti­ges

5.1 Im Fal­le der zusätz­li­chen Beauf­tra­gung von Mon­ta­geleis­tun­gen sind wir berech­tigt, Sub­un­ter­neh­mer einzusetzen.

5.2 Ist der Kun­de Kauf­mann, ist Gerichts­stand der Sitz der Schrei­ne­rei Grab­ner Design ; erhe­ben wir Kla­ge, so gilt dane­ben auch der all­ge­mei­ne Gerichts­stand des Kunden.

5.3 Wir neh­men nicht an Streit­be­tei­li­gungs­ver­fah­ren von Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­len teil.

5.4 Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Kun­den und uns gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts. Für Ver­brau­cher blei­ben zwin­gen­de Rege­lun­gen des Rechts des Staa­tes, in dem der Kun­de sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat, unbe­rührt, wenn der Kun­de die zum Abschluss des Kauf­ver­trags erfor­der­li­chen Rechts­hand­lun­gen in dem Staat sei­nes gewöhn­li­chen Auf­ent­hal­tes vor­ge­nom­men hat.

 

II. Abschnitt: Für Verbraucher

 

6 Lie­fe­rung

6.1 Sofern nicht anders ver­ein­bart, erfolgt die Lie­fe­rung ab unse­rem Lager an die vom Kun­den ange­ge­be­ne Lie­fer­adres­se. Anga­ben über die Lie­fer­frist sind unver­bind­lich, soweit nicht aus­nahms­wei­se der Lie­fer­ter­min ver­bind­lich zuge­sagt wurde.

6.2 Falls wir ohne eige­nes Ver­schul­den zur Lie­fe­rung der bestell­ten Ware nicht in der Lage sind, weil unser Lie­fe­rant sei­ne ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen nicht erfüllt, wird der Kun­de unver­züg­lich dar­über infor­miert, dass das bestell­te Pro­dukt nicht zur Ver­fü­gung steht, und wir wer­den uns um eine Alter­na­ti­ve bemü­hen. Soweit ein Ver­trag bereits zustan­de gekom­men ist, blei­ben die gesetz­li­chen Ansprü­che des Kun­den unberührt.

6.3 Teil­lie­fe­run­gen und –leis­tun­gen sind zuläs­sig, sofern dies für den Kun­den nicht aus­nahms­wei­se unzu­mut­bar ist. Durch Teil­lie­fe­run­gen ent­ste­hen­de Mehr­kos­ten wer­den dem Kun­den nicht in Rech­nung gestellt.

6.4 Wer­den Waren mit offen­sicht­li­chen Schä­den an der Ver­pa­ckung oder am Inhalt ange­lie­fert, so soll der Kun­de dies unbe­scha­det sei­ner Gewähr­leis­tungs­rech­te sofort beim Spediteur/Frachtdienst rekla­mie­ren und unver­züg­lich mit uns Kon­takt auf­neh­men, damit die­se etwa­ige Eigen­rech­te gegen­über dem Spediteur/ Fracht­dienst wah­ren kann.

6.5 Lie­fer­ver­zö­ge­rung: Wird die vom Auf­trag­neh­mer geschul­de­te Leis­tung durch höhe­re Gewallt, recht­mä­ßi­gen Streik, unver­schul­de­tes Unver­mö­gen auf Sei­ten des Auf­trag­neh­mers oder eines sei­ner Lie­fe­ran­ten sowie ungüns­ti­ge Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se ver­zö­gert, so ver­län­gert sich die ver­ein­bar­te Lie­fer­frist um die Dau­er der Verzögerung.

Dau­ert die Ver­zö­ge­rung unan­ge­mes­sen lan­ge, so kann jeder Ver­trags­part­ner ohne Ersatz­leis­tun­gen vom Ver­trag zurück­tre­ten. Kann die Lie­fe­rung auf­grund von Umstän­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat nicht zum ver­ein­bar­ten Ter­min erfol­gen, so geht die Gefahr in dem Zeit­punkt auf den Auf­trag­ge­ber über, indem die­sem die Anzei­ge der Ver­sand­be­reit­schaft zuge­gan­gen ist. Die Firm­er Grab­ner Design wird den Auf­trag­ge­ber über die Ver­zö­ge­rung unver­züg­lich unter­rich­ten. Lager­kos­ten gehen zu Las­ten des Auftraggebers.

 

7 Prei­se, Zah­lung, Auf­rech­nung, Zurückbehaltung

7.1 Sämt­li­che Prei­se beinhal­ten die gesetz­li­che Umsatz­steu­er. Die Prei­se ver­ste­hen sich zzgl. Ver­sand- und Ver­pa­ckungs­kos­ten, die dem Kun­den vor Abga­be der Bestel­lung bekannt gege­ben werden.

7.2 Wir behal­ten uns vor, Prei­se im Fal­le der Ände­rung von Wech­sel­kur­sen, Zöl­len, Steu­ern, Fracht- und Ver­si­che­rungs­kos­ten, Ein­stands­kos­ten (z.B. für Kom­po­nen­ten und Ser­vice­leis­tun­gen) mit Wir­kung für zukünf­ti­ge Geschäf­te ent­spre­chend anzupassen.

7.3 Ein Recht zur Auf­rech­nung steht dem Kun­den nur zu, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder von uns unbe­strit­ten sind. Außer­dem ist er zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts nur inso­weit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

 

8 Eigen­tums­vor­be­halt

Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung unser Eigentum.

 

9 Män­gel­an­sprü­che

9.1 Offen­sicht­li­che Män­gel müs­sen vom Auf­trag­ge­ber bin­nen zwei Wochen nach Lie­fe­rung / Ein­bau der Ware oder bei Abnah­me der Leis­tun­gen schrift­lich gerügt wer­den. Nach Ablauf die­ser Frist kön­nen Män­gel­an­sprü­che , wegen offen­sicht­li­cher Män­gel nicht mehr gel­tend gemacht werden.

 

10 Män­gel­ver­jäh­rung

10.1 Die Man­gel­ver­jäh­rung bei Ver­trä­gen mit Unter­neh­mern, die kei­ne Bauleistung

betref­fen, beträgt ein Jahr.

Bei Repa­ra­tur­ar­bei­ten, die kei­ne Bau­leis­tung dar­stel­len, gilt eine Ver­jäh­rung der Gewähr­leis­tung von

einem Jahr ohne Rück­sicht auf die Per­son des Vertragspartners.

 

11 Umset­zung der Gewährleistung 

11.1 Bei berech­tig­ten Män­gel­rü­gen hat der Auf­trag­neh­mer die Wahl, ent­we­der die man­gel­haf­ten Lie­fer­ge­gen­stän­de nach­zu­bes­sern oder dem Auf­trag­ge­ber gegen Rück­nah­me des bean­stan­de­ten Gegen­stan­des Ersatz zu liefern.

11.2 Solan­ge der Auf­trag­neh­mer sei­nen Ver­pflich­tun­gen auf Behe­bung der Män­gel nach kommt, hat der Auf­trag­ge­ber nicht das Recht, Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges zu ver­lan­gen, sofern nicht ein Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung vorliegt.

11.3 Ist eine Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung unmög­lich, schlägt sie fehl oder wird sie ver­wei­gert, kann der Auf­trag­ge­ber nach sei­ner Wahl einen ent­spre­chen­den Preis­nach­lass oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges verlangen.

11.4 Satz 1 gilt nicht bei Ver­brau­cher­ge­schäf­ten über den Bezug beweg­li­cher Sachen.

 

12 Anlie­fe­rung

12.1 Beim Anlie­fern wird vor­aus­ge­setzt, dass das Fahr­zeug unmit­tel­bar an das Gebäu­de fah­ren und ent­la­den kann. Mehr­kos­ten, die durch wei­te­re Trans­port­we­ge oder wegen erschwer­ter Anfuhr vom Fahr­zeug zum Gebäu­de ver­ur­sacht wer­den, wer­den geson­dert berechnet.

12.2 Für Trans­por­te über das 2. Stock­werk hin­aus sind mecha­ni­sche Trans­port­mit­tel vom Auf­trag­ge­ber bereit­zu­stel­len. Trep­pen müs­sen pas­sier­bar sein.

 

12.3 Wird die Aus­füh­rung der Arbei­ten des Auf­trag­neh­mers oder der von ihm beauf­trag­ten Per­so­nen durch Umstän­de behin­dert, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, so wer­den die ent­spre­chen­den Kos­ten (z. B. Arbeits­zeit und Fahr­geld) in Rech­nung gestellt.

 

13 Abschlags­zah­lun­gen

13.1 Für in sich abge­schlos­se­ne Leis­tungs­tei­le und eigens ange­fer­tig­te Bau­tei­le kann eine Abschlags­zah­lung in Höhe des erbrach­ten Leis­tungs­wer­tes berech­net wer­den, sofern das Eigen­tum hier­an auf den Auf­trag­ge­ber über­tra­gen wird.

13.2 Ver­zö­gert sich aus vom Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten­den Umstän­den, wozu auch Ver­zö­ge­run­gen im Bau­ab­lauf gehö­ren, der Ein­bau mon­ta­ge­fer­ti­ger Bau­tei­le oder die Lie­fe­rung fer­tig­ge­stell­ten Mobi­li­ars um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlags­zah­lung in Höhe des erbrach­ten Leis­tungs­wer­tes fäl­lig, wenn gleich­zei­tig das Eigen­tum an den Bau­tei­len über­tra­gen wird.

 

14 Fäl­lig­keit

14.1 Ist die ver­trag­li­che Leis­tung vom Auf­trag­neh­mer erbracht und abge­lie­fert bzw. abge­nom­men, so ist die Ver­gü­tung nach ein­fa­cher Rech­nungs­le­gung sofort fäl­lig und ohne Skon­to­ab­zug zu zah­len, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist.

 

15 Abnah­me

15.1 Der Auf­trag­neh­mer hat Anspruch auf Teil­ab­nah­me für in sich abge­schlos­se­ne Tei­le der Leis­tung. Im Übri­gen erfolgt die Abnah­me nach § 640 BGB. Der Abnah­me steht es gleich, wenn der Bestel­ler das Werk nicht inner­halb einer ihm vom Unter­neh­mer bestimm­ten ange­mes­se­nen Frist abnimmt. Die Abnah­me kann auch durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten erfolgen.

 

16 Pau­scha­lier­ter Schadensersatz

16.1 Kün­digt der Auf­trag­ge­ber vor Bau­aus­füh­rung den Werk­ver­trag, so ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, 10 % der Gesamt­auf­trags­sum­me als Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen. Dem Auf­trag­ge­ber bleibt aus­drück­lich das Recht vor­be­hal­ten, einen gerin­ge­ren Scha­den nachzuweisen.

 

17 Tech­ni­sche Hinweise

17.1 Der Auf­trag­ge­ber wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sei­ner­seits War­tungs­ar­bei­ten durch­zu­füh­ren sind, insbesondere:

– Beschlä­ge und gän­gi­ge Bau­tei­le sind zu kon­trol­lie­ren und evtl. zu ölen oder zu fetten

– Abdich­tungs­fu­gen sind regel­mä­ßig zu kontrollieren

– Außen­an­stri­che (z.B. Fens­ter) sind jeweils nach Lack oder Lasur­art und Wit­te­rungs­ein­fluss nach­zu­be­han­deln Die­se Arbei­ten gehö­ren nicht zum Auf­trags­um­fang, wenn nicht aus­drück­lich anders vereinbart.

Unter­las­se­ne War­tungs­ar­bei­ten kön­nen die Lebens­dau­er und Funk­ti­ons­tüch­tig­keit der Bau­tei­le beein­träch­ti­gen, ohne dass hier­durch Män­gel­an­sprü­che gegen den Auf­trag­neh­mer entstehen.

17.2 Durch den fach­ge­rech­ten Ein­bau moder­ner Fens­ter und Außen­tü­ren wird die ener­ge­ti­sche Qua­li­tät des Gebäu­des ver­bes­sert und die Gebäu­de­hül­le dich­ter. Daher sind, um die Raum­luft­qua­li­tät zu erhal­ten und Schim­mel­bil­dung vor­zu­beu­gen, zusätz­li­chen Anfor­de­run­gen an die Be- und Ent­lüf­tung des

Gebäu­des nach DIN 1946–6 zu erfül­len. Ein inso­weit even­tu­ell notwendiges

Lüf­tungs­kon­zept, ist eine pla­ne­ri­sche Auf­ga­be, die nicht Gegen­stand des Auf­tra­ges an den Hand­wer­ker ist und in jedem Fall vom Auf­trag­ge­ber / Bau­herrn zu ver­an­las­sen ist.

17.3 Unwe­sent­li­che, zumut­ba­re Abwei­chun­gen in den Abmes­sun­gen und Aus­füh­run­gen (Far­be und Struk­tur), ins­be­son­de­re bei Nach­be­stel­lun­gen, blei­ben vor­be­hal­ten, soweit die­se in der Natur der ver­wen­de­ten Mate­ria­li­en (Mas­siv­höl­zer, Fur­nie­re, Leder, Stof­fe und Ähn­li­ches) lie­gen und üblich sind.

17.4 Der Auf­trag­ge­ber hat zum Schutz und Erhalt der gelie­fer­ten Bau­tei­le (zum Bei­spiel Mas­siv­holz­mö­bel, Innen­mö­blie­rung, Fens­ter, Türen, Trep­pen, Par­kett) für geeig­ne­te kli­ma­ti­sche Raum­be­din­gen (Luft­feuch­tig­keit, Tem­pe­ra­tur) Sor­ge zu tragen.

 

18 Zah­lung

18.1 Schecks wer­den nur zah­lungs­hal­ber, nicht aber an Zah­lung Statt, angenommen.

 

19 Aus­schluss der Aufrechnung

19.1 Die Auf­rech­nung mit ande­ren als unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen ist ausgeschlossen.

 

20 Eigen­tums­vor­be­halt

20.1Gelieferte Gegen­stän­de blei­ben bis zur vol­len Bezah­lung der Ver­gü­tung Eigen­tum des Auftragnehmers.

20.2 Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, Pfän­dun­gen der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de dem Auf­trag­neh­mer unver­züg­lich schrift­lich anzu­zei­gen und die Pfand­gläu­bi­ger von dem Eigen­tums­vor­be­halt zu unter­rich­ten. Der Auf­trag­ge­ber ist nicht berech­tigt, die ihm unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Gegen­stän­de zu ver­äu­ßern, zu ver­schen­ken, zu ver­pfän­den oder zur Sicher­heit zu übereignen.

20.3 Erfolgt die Lie­fe­rung für einen vom Auf­trag­ge­ber unter­hal­te­nen Geschäfts­be­trieb, so dür­fen die Gegen­stän­de im Rah­men einer ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­füh­rung wei­ter ver­äu­ßert wer­den. In die­sem Fal­le wer­den die For­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers gegen den Abneh­mer aus der Ver­äu­ße­rung bereits jetzt in Höhe des Rech­nungs­wer­tes des gelie­fer­ten Vor­be­halts­ge­gen­stan­des dem Auf­trag­neh­mer abge­tre­ten. Bei Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Gegen­stän­de auf Kre­dit hat sich der Auf­trag­ge­ber gegen­über sei­nem Abneh­mer das Eigen­tum vor­zu­be­hal­ten. Die Rech­te und Ansprü­che aus die­sem Eigen­tums­vor­be­halt gegen­über sei­nem Abneh­mer tritt der Auf­trag­ge­ber hier­mit an den Auf­trag­neh­mer ab.

20.4 Wer­den Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de als wesent­li­che Bestand­tei­le in das Grund­stück des Auf­trag­ge­bers ein­ge­baut, so tritt der Auf­trag­ge­ber schon jetzt die aus einer Ver­äu­ße­rung des Grund­stü­ckes oder von Grund­stücks­rech­ten ent­ste­hen­den For­de­run­gen in Höhe des Rech­nungs­wer­tes der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de mit allen Neben­rech­ten an den Auf­trag­neh­mer ab.

20.5 Wer­den die Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de vom Auf­trag­ge­ber bzw. im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers als wesent­li­che Bestand­tei­le in das Grund­stück eines Drit­ten ein­ge­baut, so tritt der Auf­trag­ge­ber schon jetzt gegen den Drit­ten oder den, den es angeht, etwa ent­ste­hen­de For­de­run­gen auf Ver­gü­tung in Höhe des Rech­nungs­wer­tes der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de mit allen Neben­rech­ten an den Auf­trag­neh­mer ab. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung und Ver­mi­schung der Vor­be­halts­ge­gen­stän­de mit ande­ren Gegen­stän­den durch den Auf­trag­ge­ber steht dem Auf­trag­neh­mer das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache zu im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­ge­gen­stän­de zum Wert der übri­gen Gegenstände.

 

21 Eigen­tums- und Urheberrecht

21.1 An Kos­ten­an­schlä­gen, Ent­wür­fen, Zeich­nun­gen und Berech­nun­gen behält sich der Auf­trag­neh­mer sein Eigen­tums- und Urhe­ber­recht vor. Sie dür­fen ohne sei­ne Zustim­mung weder genutzt, ver­viel­fäl­tigt noch drit­ten Per­so­nen zugäng­lich gemacht wer­den. Sie sind im Fal­le der Nicht­er­tei­lung des Auf­tra­ges unver­züg­lich zurückzugeben.

 

22 Gerichts­stand

22.2 Gerichts­stand Sind bei­de Ver­trags­par­tei­en Kauf­leu­te, so ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand der Geschäfts­sitz des Auftragnehmer

 

III. Abschnitt: Für Unternehmer

 

23 Anwend­bar­keit der HGB-Rege­lun­gen, Handelsklauseln

23.1 Gegen­über Kauf­leu­ten wei­sen wir auf die Gel­tung der Vor­schrif­ten des Vier­ten Buchs des HGB hin. Gegen­über sons­ti­gen Unter­neh­mern, bei denen es sich nicht um Kauf­leu­te han­delt, wird hier­mit die ana­lo­ge Anwen­dung die­ser Vor­schrif­ten vereinbart.

23.2 Soweit Han­dels­klau­seln nach den Inter­na­tio­nal Com­mer­cial Terms (INCOTERMS) ver­ein­bart sind, gel­ten die INCOTERMS 2010 7. Revision.

 

24 Gefahr­über­gang, Ver­sand­art, Liefertermine

24.1 Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, lie­fern und leis­ten wir EXW (ex works) unser Geschäfts­sitz; dabei bestim­men wir Ver­sand­art, Ver­sand­weg und Frachtführer.

24.2 Teil­lie­fe­run­gen oder ‑leis­tun­gen sind zuläs­sig, sofern sie für den Kun­den nicht unzu­mut­bar sind. Durch Teil­lie­fe­run­gen ent­ste­hen­de Mehr­kos­ten wer­den dem Kun­den nicht in Rech­nung gestellt.

24.3 Der Beginn der von uns ange­ge­be­nen Lie­fer- oder Leis­tungs­zeit setzt die Abklä­rung aller tech­ni­schen Fra­gen sowie die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Kun­den voraus.

24.4 Wird ein ver­ein­bar­ter Lie­fer- oder Leis­tungs­ter­min aus von uns zu ver­tre­ten­den Grün­den über­schrit­ten, so hat uns der Kun­de schrift­lich eine ange­mes­se­ne Nach­frist zur Lie­fe­rung oder Leis­tung zu set­zen. Die­se Nach­frist beträgt min­des­tens drei Wochen. Erfolgt die Lie­fe­rung oder Leis­tung nach Ablauf der Nach­frist nicht und will der Kun­de des­we­gen von dem Ver­trag zurück­tre­ten oder Scha­den­er­satz statt der Leis­tung ver­lan­gen, ist er ver­pflich­tet, uns dies zuvor aus­drück­lich schrift­lich unter Set­zung einer ange­mes­se­nen wei­te­ren Nach­frist unter Auf­for­de­rung zur Lie­fe­rung oder Leis­tung anzu­zei­gen. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, auf unser Ver­lan­gen inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist zu erklä­ren, ob er wegen der Ver­zö­ge­rung der Lie­fe­rung oder Leis­tung vom Ver­trag zurück­tritt und/oder Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung ver­langt oder auf der Lie­fe­rung bzw. Leis­tung besteht.

 

25 Höhe­re Gewalt

25.1 Bei höhe­rer Gewalt ruhen unse­re Lie­fer- oder Leis­tungs­pflich­ten; tritt eine wesent­li­che Ver­än­de­rung der bei Ver­trags­schluss bestehen­den Ver­hält­nis­se ein, so sind wir zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Der höhe­ren Gewalt ste­hen alle von uns nicht zu ver­tre­ten­den Umstän­de gleich, die uns die Lie­fe­rung oder Leis­tung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen und zwar gleich­gül­tig, ob die­se Umstän­de bei uns oder einem Zulie­fe­rer oder Erfül­lungs­ge­hil­fen eintreten.

 

26 Prei­se, Zah­lung, Auf­rech­nung, Zurückbehaltung

26.1 Unse­re Prei­se gel­ten EXW (ex works) unser Geschäfts­sitz. In unse­ren Prei­sen sind – soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist – die Kos­ten für Ver­pa­ckung, Ver­si­che­rung, Fracht und Umsatz­steu­er nicht enthalten.

26.2 Liegt der Lie­fer- oder Leis­tungs­ter­min spä­ter als vier Mona­te nach Ver­trags­schluss, ist eine Preis­an­pas­sung an ver­än­der­te Preis­grund­la­gen (z.B. Roh­stof­fe, Löh­ne) zuläs­sig. Wir berech­nen dann die am Lie­fer- bzw. Leis­tungs­tag gül­ti­gen Prei­se. Bei Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen inner­halb von vier Mona­ten gilt in jedem Fall der am Tag des Ver­trags­ab­schlus­ses gül­ti­ge Preis.

26.3 Soweit nicht anders ver­ein­bart, hat der Kun­de die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung 14 Tage nach Lie­fe­rung der Ware oder Erbrin­gung der Leis­tung ohne Abzü­ge an uns zu zah­len. Nach Ablauf der Frist kommt der Kun­de gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.

26.4 Wir kön­nen Abschlags­zah­lun­gen oder Vor­kas­se for­dern, wenn es die Beauf­ra­gungs­sum­me von 5000€ über­schrei­tet, der Kun­de sei­nen Sitz im Aus­land hat oder die Lie­fe­rung ins Aus­land erfol­gen soll oder wenn Grün­de bestehen, an der recht­zei­ti­gen oder voll­stän­di­gen Zah­lung durch den Kun­den zu zwei­feln. Tritt eine der vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen nach Ver­trags­schluss ein, sind wir berech­tigt, ver­ein­bar­te Zah­lungs­zie­le zu wider­ru­fen und Zah­lun­gen sofort fäl­lig zu stellen.

26.5 Der Kun­de darf nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Gegen­for­de­run­gen auf­rech­nen. Zurück­be­hal­tungs­rech­te ste­hen dem Kun­den nur zu, soweit sie auf dem­sel­ben Rechts­ge­schäft beruhen.

 

27 Eigen­tums­vor­be­halt

27.1 Ver­kauf­te Ware bleibt bis zur Erfül­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus der Geschäfts­be­zie­hung unser Eigentum.

27.2 Wird die Ware vom Kun­den be- oder ver­ar­bei­tet, erstreckt sich unser Eigen­tums­vor­be­halt auf die gesam­te neue Sache. Bei einer Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung mit frem­den Sachen durch den Kun­den erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum zu dem Bruch­teil, der dem Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes unse­rer Ware zu dem der vom Kun­den benutz­ten ande­ren Sachen im Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung entspricht.

27.3 Wird die Vor­be­halts­wa­re mit einer Haupt­sa­che des Kun­den oder Drit­ter ver­bun­den oder ver­mischt, so über­trägt der Kun­de uns dar­über hin­aus schon jetzt sei­ne Rech­te an der neu­en Sache. Ver­bin­det oder ver­mischt der Kun­de die Vor­be­halts­wa­re ent­gelt­lich mit einer Haupt­sa­che Drit­ter, so tritt er uns hier­mit schon jetzt sei­ne Ver­gü­tungs­an­sprü­che gegen den Drit­ten ab.

27.4 Der Kun­de ist berech­tigt, die im Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren im Rah­men eines geord­ne­ten Geschäfts­be­trie­bes wei­ter­zu­ver­äu­ßern. Ver­äu­ßert der Kun­de die­se Ware sei­ner­seits, ohne den voll­stän­di­gen Kauf­preis im Vor­aus oder Zug um Zug gegen Über­ga­be der Kauf­sa­che zu erhal­ten, so hat er mit sei­nem Kun­den einen Eigen­tums­vor­be­halt ent­spre­chend die­sen Bedin­gun­gen zu ver­ein­ba­ren. Der Kun­de tritt bereits jetzt sei­ne For­de­run­gen aus die­ser Wei­ter­ver­äu­ße­rung sowie die Rech­te aus dem von ihm ver­ein­bar­ten Eigen­tums­vor­be­halt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen
ver­pflich­tet, den Erwer­bern die Abtre­tung bekannt­zu­ge­ben und uns die zur Gel­tend­ma­chung unse­rer Rech­te gegen die Erwer­ber erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu ertei­len und Unter­la­gen aus­zu­hän­di­gen. Der Kun­de ist zur Ein­zie­hung der For­de­run­gen aus dem Wei­ter­ver­kauf trotz der Abtre­tung nur ermäch­tigt, solan­ge er sei­ne Ver­bind­lich­kei­ten uns gegen­über ord­nungs­ge­mäß erfüllt.

27.5 Über­steigt der Wert der uns über­las­se­nen Sicher­hei­ten unse­re For­de­run­gen ins­ge­samt um mehr als 20 Pro­zent, so sind wir auf Ver­lan­gen des Kun­den zur Frei­ga­be von Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl verpflichtet.

 

28 Rech­te des Kun­den bei Mängeln

28.1Die von uns gelie­fer­ten Pro­duk­te ent­spre­chen den gel­ten­den deut­schen Bestim­mun­gen und Stan­dards. Für die Ein­hal­tung ande­rer natio­na­ler Bestim­mun­gen über­neh­men wir kei­ne Gewähr. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, bei Ver­wen­dung der Pro­duk­te im Aus­land, die Kon­for­mi­tät der Pro­duk­te mit den maß­geb­li­chen Rechts­ord­nun­gen und Stan­dards selbst zu über­prü­fen und ggf. Anpas­sun­gen vorzunehmen.

28.2 Der Kun­de kann wegen Män­geln unse­rer Lie­fe­rung und Leis­tung kei­ne Rech­te gel­tend machen, soweit der Wert oder die Taug­lich­keit der Lie­fe­rung und Leis­tung ledig­lich uner­heb­lich gemin­dert ist.

28.3 Soweit die Lie­fe­rung oder Leis­tung man­gel­haft ist und dies vom Kun­den recht­zei­tig schrift­lich gem. § 377 HGB bean­stan­det wur­de, wer­den wir nach unse­rer Wahl nach­lie­fern oder nach­bes­sern (Nach­er­fül­lung). Hier­zu hat der Kun­de die Gele­gen­heit, uns  eine ange­mes­se­ne Frist von min­des­tens 10 Arbeits­ta­gen zu gewähren.

28.4 Der Kun­de kann Ersatz für die zum Zweck der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen, sofern die Auf­wen­dun­gen sich nicht erhö­hen, weil der Gegen­stand der Lie­fe­rung nach­träg­lich an einen ande­ren Ort als den ursprüng­li­chen Lie­fer­ort ver­bracht wor­den ist, es sei denn, die Ver­brin­gung ent­spricht sei­nem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch.

28.5 Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, kann der Kun­de die Ver­gü­tung min­dern oder vom Ver­trag zurück­tre­ten. Der Rück­tritt ist aller­dings nur zuläs­sig, wenn der Kun­de uns dies zuvor aus­drück­lich schrift­lich mit einer ange­mes­se­nen wei­te­ren Nach­frist androht.

28.6 Rück­griffs­an­sprü­che des Kun­den gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur inso­weit, als der Kun­de mit sei­nem Abneh­mer kei­ne über die gesetz­li­chen Män­gel­an­sprü­che hin­aus­ge­hen­den Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen hat.

 

29 Scha­dens­er­satz­haf­tung

29.1 Soweit sich nach­ste­hend nichts ande­res ergibt, sind Ansprü­che des Kun­den – gleich aus wel­chen Rechts­grün­den – aus­ge­schlos­sen. Wir haf­ten des­halb nicht für Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind; ins­be­son­de­re haf­ten wir nicht für ent­gan­ge­nen Gewinn oder für sons­ti­ge Ver­mö­gens­schä­den des Kun­den. Soweit unse­re ver­trag­li­che Haf­tung aus­ge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung von Arbeit­neh­mern, Ver­tre­tern und Erfüllungsgehilfen.

29.2 Vor­ste­hen­de Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht, soweit die Scha­dens­ur­sa­che auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beruht oder ein Per­so­nen­scha­den vorliegt.

29.3 Sofern wir fahr­läs­sig eine ver­trags­we­sent­li­che Pflicht ver­let­zen, ist die Ersatz­pflicht für Sach­schä­den auf den typi­scher­wei­se ent­ste­hen­den Scha­den beschränkt. Die­ser ist beschränkt auf EUR 50.000 pro Scha­dens­fall sowie EUR 100.000 aus dem Ver­trag insgesamt.

29.4 Dar­über hin­aus haf­ten wir nur im Rah­men der bei uns bestehen­den Ver­si­che­rungs­de­ckung, soweit wir gegen den auf­ge­tre­te­nen Scha­den ver­si­chert sind und auf­schie­bend bedingt durch die Versicherungsleistung.

29.5 Im Übri­gen ist unse­re Scha­dens­er­satz­haf­tung ausgeschlossen.

29.6 Der Haf­tungs­aus­schluss bzw. die Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht, soweit wir im Fal­le der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder für Schä­den an pri­vat genutz­ten Sachen gesetz­lich oder aus sons­ti­gen Grün­den zwin­gend haften.

29.7 Die Abtre­tung der in §§ 17, 18 Absatz (1) bis (3) gere­gel­ten Ansprü­che des Kun­den ist ausgeschlossen.

 

30 Abnah­me

Im Fal­le der zusätz­li­chen Beauf­tra­gung von Mon­ta­geleis­tun­gen gilt das Folgende:
30.1 Ver­lan­gen wir nach der Fer­tig­stel­lung – gege­be­nen­falls auch vor Ablauf der ver­ein­bar­ten Aus­füh­rungs­frist – die Abnah­me der Leis­tung, so hat der Kun­de sie bin­nen 12 Werk­ta­gen durch­zu­füh­ren; eine ande­re Frist kann ver­ein­bart wer­den. Auf Ver­lan­gen sind in sich abge­schlos­se­ne Tei­le der Leis­tung beson­ders abzu­neh­men. Die Abnah­me kann nur wegen wesent­li­cher Män­gel bis zur Besei­ti­gung ver­wei­gert werden.

30.2 Wird kei­ne Abnah­me ver­langt, so gilt die Leis­tung als abge­nom­men mit Ablauf von 12 Werk­ta­gen nach schrift­li­cher Mit­tei­lung über die Fer­tig­stel­lung der Leis­tung. Wird kei­ne Abnah­me ver­langt und hat der Kun­de die Leis­tung oder einen Teil der Leis­tung in Benut­zung genom­men, so gilt die Abnah­me nach Ablauf von 6 Werk­ta­gen nach Beginn der Benut­zung als erfolgt, wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist. Die Benut­zung von Tei­len einer bau­li­chen Anla­ge zur Wei­ter­füh­rung der Arbei­ten gilt nicht als Abnahme.

30.3 Vor­be­hal­te wegen bekann­ter Män­gel oder wegen Ver­trags­stra­fen hat der Kun­de spä­tes­tens zu den in den Absät­zen 1 und 2 bezeich­ne­ten Zeit­punk­ten gel­tend zu machen.

30.4 Mit der Abnah­me geht die Gefahr auf den Kun­den über, soweit er sie nicht schon nach § 13 Abs. 1 trägt.

 

31 Ver­jäh­rung

31.1 Die Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che wegen Män­geln unse­rer Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen sowie für Ansprü­che wegen unse­rer Scha­dens­er­satz­haf­tung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bau­wer­ke und Sachen für Bau­wer­ke), 479 Abs. 1 (Rück­griffs­an­spruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bau­män­gel) län­ge­re Fris­ten vor­ge­schrie­ben sind sowie in Fäl­len der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, bei einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung unse­rer­seits und bei Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen nach dem Produkthaftungsgesetz.

31.2 Im Fal­le der zusätz­li­chen Beauf­tra­gung von Mon­ta­geleis­tun­gen beginnt die Gewähr­leis­tungs­frist für die Mon­ta­geleis­tun­gen mit der Abnah­me der Leis­tung. Soweit es sich um meh­re­re selb­stän­dig abnehm­ba­re Mon­ta­geleis­tun­gen han­delt, beginnt die Gewähr­leis­tungs­frist hin­sicht­lich die­ser Teil­leis­tun­gen mit ihrer Abnahme.