AGB

An­zu­wen­den­des Recht:

Es gilt deut­sches Recht.

I. Ab­schnitt: All­ge­meine Bestimmungen

1 An­wen­dungs­be­reich, Ver­brau­cher und Unternehmer

1.1 Diese All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Ver­träge mit der Grab­ner De­sign GmbH so­wie für de­ren Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen. Ab­wei­chende Be­din­gun­gen des Kun­den er­ken­nen wir nicht an, es sei denn, wir hät­ten ih­rer Gel­tung aus­drück­lich schrift­lich zugestimmt.

1.2 Für Ver­brau­cher gel­ten die Vor­schrif­ten des II. Ab­schnitts, für Un­ter­neh­mer die­je­ni­gen des III. Ab­schnitts. Die Vor­schrif­ten die­ses I. Ab­schnitts gel­ten so­wohl für Ver­brau­cher als auch für Unternehmer.

1.3 Ver­brau­cher ist jede na­tür­li­che Per­son, die ein Rechts­ge­schäft zu Zwe­cken ab­schließt, die über­wie­gend we­der ih­rer ge­werb­li­chen noch ih­rer selb­stän­di­gen be­ruf­li­chen Tä­tig­keit zu­ge­rech­net wer­den kön­nen (§ 13 BGB); wer dem­ge­gen­über – ob als na­tür­li­che oder als ju­ris­ti­sche Per­son oder als rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft bei Ab­schluss des Rechts­ge­schäfts in Aus­übung der ge­werb­li­chen oder selb­stän­di­gen be­ruf­li­chen Tä­tig­keit han­delt, ist Un­ter­neh­mer (§ 14 BGB).

2 Ver­trags­schluss

2.1 Bis zur Auf­trags­an­nahme sind alle An­ge­bote frei­blei­bend. Weicht der Auf­rag des Auf­trag­ge­bers vom An­ge­bot den Auf­trags­neh­mers ab, so kommt ein Ver­trag in die­sem Falle erst mit der Auf­trags­be­stä­ti­gung des Auf­trags­neh­mers zustande.

2.2 Än­de­run­gen, Er­gän­zun­gen und/oder die Auf­he­bung ei­nes Ver­tra­ges be­dür­fen der Textform.

2.3 Bei Ver­trags­ab­schluss gel­ten aus­schließ­lich un­se­rer all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen. Ent­ge­gen­ste­hende und/oder ab­wei­chende AGB des Auf­trag­ge­bers wer­den nicht an­er­kannt und wer­den nicht Vertragsbestandteil.

3 Rück­ga­be­recht

3.1 Für die Ab­wick­lung gel­ten die Vor­schrif­ten über das Wi­der­rufs­recht für Ver­brau­cher ent­spre­chend den ge­setz­li­chen Ver­ord­nun­gen. Ins­be­son­dere be­steht das Rück­ga­be­recht nicht bei Wa­ren, die nach Kun­den­spe­zi­fi­ka­tion an­ge­fer­tigt wur­den oder die ein­deu­tig auf die per­sön­li­chen Be­dürf­nisse des Kun­den zu­ge­schnit­ten sind.

4 Da­ten­schutz

4.1 So­weit ge­schäfts­not­wen­dig, sind wir be­fugt, die Da­ten des Kun­den im Rah­men der Da­ten­schutz­ge­setze (ins­be­son­dere § 28 BDSG) per EDV zu spei­chern und zu verarbeiten.

4.2 So­fern wir die Da­ten des Kun­den in Zu­sam­men­hang mit dem Ver­kauf ei­ner Ware von die­sem er­hal­ten ha­ben, sind wir be­rech­tigt, diese Da­ten zur Di­rekt­wer­bung für ei­gene ähn­li­che Wa­ren zu ver­wen­den, so­fern der Kun­den nicht wi­der­spro­chen hat; wir wer­den den Kun­den so­wohl bei der Er­he­bung der Da­ten als auch bei je­der Ver­wen­dung dar­auf hin­wei­sen, dass er zum Wi­der­spruch be­rech­tigt ist, ohne dass hier­für an­dere als die Über­mitt­lungs­kos­ten nach den Ba­sis­ta­ri­fen bestehen.

4.3 Für den Be­such un­se­rer In­ter­net-Sei­ten gel­ten die un­ter fol­gen­dem Link: www.grabner.design ab­ruf­ba­ren Da­ten­schutz­be­stim­mun­gen und recht­li­chen Hin­weise, auf de­ren Gel­tung hier­mit aus­drück­lich hin­ge­wie­sen wird.

5 Sons­ti­ges

5.1 Im Falle der zu­sätz­li­chen Be­auf­tra­gung von Mon­ta­geleis­tun­gen sind wir be­rech­tigt, Sub­un­ter­neh­mer einzusetzen.

5.2 Ist der Kunde Kauf­mann, ist Ge­richts­stand der Sitz der Schrei­ne­rei Grab­ner De­sign ; er­he­ben wir Klage, so gilt da­ne­ben auch der all­ge­meine Ge­richts­stand des Kunden.

5.3 Wir neh­men nicht an Streit­be­tei­li­gungs­ver­fah­ren von Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­len teil.

5.4 Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Kun­den und uns gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land un­ter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts. Für Ver­brau­cher blei­ben zwin­gende Re­ge­lun­gen des Rechts des Staa­tes, in dem der Kunde sei­nen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat, un­be­rührt, wenn der Kunde die zum Ab­schluss des Kauf­ver­trags er­for­der­li­chen Rechts­hand­lun­gen in dem Staat sei­nes ge­wöhn­li­chen Auf­ent­hal­tes vor­ge­nom­men hat.

II. Ab­schnitt: Für Verbraucher

6 Lie­fe­rung

6.1 So­fern nicht an­ders ver­ein­bart, er­folgt die Lie­fe­rung ab un­se­rem La­ger an die vom Kun­den an­ge­ge­bene Lie­fer­adresse. An­ga­ben über die Lie­fer­frist sind un­ver­bind­lich, so­weit nicht aus­nahms­weise der Lie­fer­ter­min ver­bind­lich zu­ge­sagt wurde.

6.2 Falls wir ohne ei­ge­nes Ver­schul­den zur Lie­fe­rung der be­stell­ten Ware nicht in der Lage sind, weil un­ser Lie­fe­rant seine ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen nicht er­füllt, wird der Kunde un­ver­züg­lich dar­über in­for­miert, dass das be­stellte Pro­dukt nicht zur Ver­fü­gung steht, und wir wer­den uns um eine Al­ter­na­tive be­mü­hen. So­weit ein Ver­trag be­reits zu­stande ge­kom­men ist, blei­ben die ge­setz­li­chen An­sprü­che des Kun­den unberührt.

6.3 Teil­lie­fe­run­gen und –leis­tun­gen sind zu­läs­sig, so­fern dies für den Kun­den nicht aus­nahms­weise un­zu­mut­bar ist. Durch Teil­lie­fe­run­gen ent­ste­hende Mehr­kos­ten wer­den dem Kun­den nicht in Rech­nung gestellt.

6.4 Wer­den Wa­ren mit of­fen­sicht­li­chen Schä­den an der Ver­pa­ckung oder am In­halt an­ge­lie­fert, so soll der Kunde dies un­be­scha­det sei­ner Ge­währ­leis­tungs­rechte so­fort beim Spediteur/Frachtdienst re­kla­mie­ren und un­ver­züg­lich mit uns Kon­takt auf­neh­men, da­mit diese et­wa­ige Ei­gen­rechte ge­gen­über dem Spediteur/ Fracht­dienst wah­ren kann.

6.5 Lie­fer­ver­zö­ge­rung: Wird die vom Auf­trag­neh­mer ge­schul­dete Leis­tung durch hö­here Ge­wallt, recht­mä­ßi­gen Streik, un­ver­schul­de­tes Un­ver­mö­gen auf Sei­ten des Auf­trag­neh­mers oder ei­nes sei­ner Lie­fe­ran­ten so­wie un­güns­tige Wit­te­rungs­ver­hält­nisse ver­zö­gert, so ver­län­gert sich die ver­ein­barte Lie­fer­frist um die Dauer der Verzögerung.

Dau­ert die Ver­zö­ge­rung un­an­ge­mes­sen lange, so kann je­der Ver­trags­part­ner ohne Er­satz­leis­tun­gen vom Ver­trag zu­rück­tre­ten. Kann die Lie­fe­rung auf­grund von Um­stän­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat nicht zum ver­ein­bar­ten Ter­min er­fol­gen, so geht die Ge­fahr in dem Zeit­punkt auf den Auf­trag­ge­ber über, in­dem die­sem die An­zeige der Ver­sand­be­reit­schaft zu­ge­gan­gen ist. Die Firmer Grab­ner De­sign wird den Auf­trag­ge­ber über die Ver­zö­ge­rung un­ver­züg­lich un­ter­rich­ten. La­ger­kos­ten ge­hen zu Las­ten des Auftraggebers.

7 Preise, Zah­lung, Auf­rech­nung, Zurückbehaltung

7.1 Sämt­li­che Preise be­inhal­ten die ge­setz­li­che Um­satz­steuer. Die Preise ver­ste­hen sich zzgl. Ver­sand- und Ver­pa­ckungs­kos­ten, die dem Kun­den vor Ab­gabe der Be­stel­lung be­kannt ge­ge­ben werden.

7.2 Wir be­hal­ten uns vor, Preise im Falle der Än­de­rung von Wech­sel­kur­sen, Zöl­len, Steu­ern, Fracht- und Ver­si­che­rungs­kos­ten, Ein­stands­kos­ten (z.B. für Kom­po­nen­ten und Ser­vice­leis­tun­gen) mit Wir­kung für zu­künf­tige Ge­schäfte ent­spre­chend anzupassen.

7.3 Ein Recht zur Auf­rech­nung steht dem Kun­den nur zu, wenn seine Ge­gen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder von uns un­be­strit­ten sind. Au­ßer­dem ist er zur Aus­übung ei­nes Zu­rück­be­hal­tungs­rechts nur in­so­weit be­fugt, als sein Ge­gen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

8 Ei­gen­tums­vor­be­halt

Die ge­lie­ferte Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung un­ser Eigentum.

9 Män­gel­an­sprü­che

9.1 Of­fen­sicht­li­che Män­gel müs­sen vom Auf­trag­ge­ber bin­nen zwei Wo­chen nach Lie­fe­rung / Ein­bau der Ware oder bei Ab­nahme der Leis­tun­gen schrift­lich ge­rügt wer­den. Nach Ab­lauf die­ser Frist kön­nen Män­gel­an­sprü­che , we­gen of­fen­sicht­li­cher Män­gel nicht mehr gel­tend ge­macht werden.

10 Män­gel­ver­jäh­rung

10.1 Die Man­gel­ver­jäh­rung bei Ver­trä­gen mit Un­ter­neh­mern, die keine Bauleistung

be­tref­fen, be­trägt ein Jahr.

Bei Re­pa­ra­tur­ar­bei­ten, die keine Bau­leis­tung dar­stel­len, gilt eine Ver­jäh­rung der Ge­währ­leis­tung von

ei­nem Jahr ohne Rück­sicht auf die Per­son des Vertragspartners.

11 Um­set­zung der Gewährleistung 

11.1 Bei be­rech­tig­ten Män­gel­rü­gen hat der Auf­trag­neh­mer die Wahl, ent­we­der die man­gel­haf­ten Lie­fer­ge­gen­stände nach­zu­bes­sern oder dem Auf­trag­ge­ber ge­gen Rück­nahme des be­an­stan­de­ten Ge­gen­stan­des Er­satz zu liefern.

11.2 So­lange der Auf­trag­neh­mer sei­nen Ver­pflich­tun­gen auf Be­he­bung der Män­gel nach kommt, hat der Auf­trag­ge­ber nicht das Recht, Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges zu ver­lan­gen, so­fern nicht ein Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung vorliegt.

11.3 Ist eine Nach­bes­se­rung oder Er­satz­lie­fe­rung un­mög­lich, schlägt sie fehl oder wird sie ver­wei­gert, kann der Auf­trag­ge­ber nach sei­ner Wahl ei­nen ent­spre­chen­den Preis­nach­lass oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges verlangen.

11.4 Satz 1 gilt nicht bei Ver­brau­cher­ge­schäf­ten über den Be­zug be­weg­li­cher Sachen.

12 An­lie­fe­rung

12.1 Beim An­lie­fern wird vor­aus­ge­setzt, dass das Fahr­zeug un­mit­tel­bar an das Ge­bäude fah­ren und ent­la­den kann. Mehr­kos­ten, die durch wei­tere Trans­port­wege oder we­gen er­schwer­ter An­fuhr vom Fahr­zeug zum Ge­bäude ver­ur­sacht wer­den, wer­den ge­son­dert berechnet.

12.2 Für Trans­porte über das 2. Stock­werk hin­aus sind me­cha­ni­sche Trans­port­mit­tel vom Auf­trag­ge­ber be­reit­zu­stel­len. Trep­pen müs­sen pas­sier­bar sein.

12.3 Wird die Aus­füh­rung der Ar­bei­ten des Auf­trag­neh­mers oder der von ihm be­auf­trag­ten Per­so­nen durch Um­stände be­hin­dert, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, so wer­den die ent­spre­chen­den Kos­ten (z. B. Ar­beits­zeit und Fahr­geld) in Rech­nung gestellt.

13 Ab­schlags­zah­lun­gen

13.1 Für in sich ab­ge­schlos­sene Leis­tungs­teile und ei­gens an­ge­fer­tigte Bau­teile kann eine Ab­schlags­zah­lung in Höhe des er­brach­ten Leis­tungs­wer­tes be­rech­net wer­den, so­fern das Ei­gen­tum hieran auf den Auf­trag­ge­ber über­tra­gen wird.

13.2 Ver­zö­gert sich aus vom Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten­den Um­stän­den, wozu auch Ver­zö­ge­run­gen im Bau­ab­lauf ge­hö­ren, der Ein­bau mon­ta­ge­fer­ti­ger Bau­teile oder die Lie­fe­rung fer­tig­ge­stell­ten Mo­bi­li­ars um mehr als 14 Tage, so wird eine Ab­schlags­zah­lung in Höhe des er­brach­ten Leis­tungs­wer­tes fäl­lig, wenn gleich­zei­tig das Ei­gen­tum an den Bau­tei­len über­tra­gen wird.

14 Fäl­lig­keit

14.1 Ist die ver­trag­li­che Leis­tung vom Auf­trag­neh­mer er­bracht und ab­ge­lie­fert bzw. ab­ge­nom­men, so ist die Ver­gü­tung nach ein­fa­cher Rech­nungs­le­gung so­fort fäl­lig und ohne Skon­to­ab­zug zu zah­len, so­fern nichts an­de­res ver­ein­bart ist.

15 Ab­nahme

15.1 Der Auf­trag­neh­mer hat An­spruch auf Teil­ab­nahme für in sich ab­ge­schlos­sene Teile der Leis­tung. Im Üb­ri­gen er­folgt die Ab­nahme nach § 640 BGB. Der Ab­nahme steht es gleich, wenn der Be­stel­ler das Werk nicht in­ner­halb ei­ner ihm vom Un­ter­neh­mer be­stimm­ten an­ge­mes­se­nen Frist ab­nimmt. Die Ab­nahme kann auch durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten erfolgen.

16 Pau­scha­lier­ter Schadensersatz

16.1 Kün­digt der Auf­trag­ge­ber vor Bau­aus­füh­rung den Werk­ver­trag, so ist der Auf­trag­neh­mer be­rech­tigt, 10 % der Ge­samt­auf­trags­summe als Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen. Dem Auf­trag­ge­ber bleibt aus­drück­lich das Recht vor­be­hal­ten, ei­nen ge­rin­ge­ren Scha­den nachzuweisen.

17 Tech­ni­sche Hinweise

17.1 Der Auf­trag­ge­ber wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sei­ner­seits War­tungs­ar­bei­ten durch­zu­füh­ren sind, insbesondere:

– Be­schläge und gän­gige Bau­teile sind zu kon­trol­lie­ren und evtl. zu ölen oder zu fetten

– Ab­dich­tungs­fu­gen sind re­gel­mä­ßig zu kontrollieren

– Au­ßen­an­stri­che (z.B. Fens­ter) sind je­weils nach Lack oder La­sur­art und Wit­te­rungs­ein­fluss nach­zu­be­han­deln Diese Ar­bei­ten ge­hö­ren nicht zum Auf­trags­um­fang, wenn nicht aus­drück­lich an­ders vereinbart.

Un­ter­las­sene War­tungs­ar­bei­ten kön­nen die Le­bens­dauer und Funk­ti­ons­tüch­tig­keit der Bau­teile be­ein­träch­ti­gen, ohne dass hier­durch Män­gel­an­sprü­che ge­gen den Auf­trag­neh­mer entstehen.

17.2 Durch den fach­ge­rech­ten Ein­bau mo­der­ner Fens­ter und Au­ßen­tü­ren wird die en­er­ge­ti­sche Qua­li­tät des Ge­bäu­des ver­bes­sert und die Ge­bäu­de­hülle dich­ter. Da­her sind, um die Raum­luft­qua­li­tät zu er­hal­ten und Schim­mel­bil­dung vor­zu­beu­gen, zu­sätz­li­chen An­for­de­run­gen an die Be- und Ent­lüf­tung des

Ge­bäu­des nach DIN 1946–6 zu er­fül­len. Ein in­so­weit even­tu­ell notwendiges

Lüf­tungs­kon­zept, ist eine pla­ne­ri­sche Auf­gabe, die nicht Ge­gen­stand des Auf­tra­ges an den Hand­wer­ker ist und in je­dem Fall vom Auf­trag­ge­ber / Bau­herrn zu ver­an­las­sen ist.

17.3 Un­we­sent­li­che, zu­mut­bare Ab­wei­chun­gen in den Ab­mes­sun­gen und Aus­füh­run­gen (Farbe und Struk­tur), ins­be­son­dere bei Nach­be­stel­lun­gen, blei­ben vor­be­hal­ten, so­weit diese in der Na­tur der ver­wen­de­ten Ma­te­ria­lien (Mas­siv­höl­zer, Fur­niere, Le­der, Stoffe und Ähn­li­ches) lie­gen und üb­lich sind.

17.4 Der Auf­trag­ge­ber hat zum Schutz und Er­halt der ge­lie­fer­ten Bau­teile (zum Bei­spiel Mas­siv­holz­mö­bel, In­nen­mö­blie­rung, Fens­ter, Tü­ren, Trep­pen, Par­kett) für ge­eig­nete kli­ma­ti­sche Raum­be­din­gen (Luft­feuch­tig­keit, Tem­pe­ra­tur) Sorge zu tragen.

18 Zah­lung

18.1 Schecks wer­den nur zah­lungs­hal­ber, nicht aber an Zah­lung Statt, angenommen.

19 Aus­schluss der Aufrechnung

19.1 Die Auf­rech­nung mit an­de­ren als un­be­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen ist ausgeschlossen.

20 Ei­gen­tums­vor­be­halt

20.1Gelieferte Ge­gen­stände blei­ben bis zur vol­len Be­zah­lung der Ver­gü­tung Ei­gen­tum des Auftragnehmers.

20.2 Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, Pfän­dun­gen der Ei­gen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände dem Auf­trag­neh­mer un­ver­züg­lich schrift­lich an­zu­zei­gen und die Pfand­gläu­bi­ger von dem Ei­gen­tums­vor­be­halt zu un­ter­rich­ten. Der Auf­trag­ge­ber ist nicht be­rech­tigt, die ihm un­ter Ei­gen­tums­vor­be­halt ge­lie­fer­ten Ge­gen­stände zu ver­äu­ßern, zu ver­schen­ken, zu ver­pfän­den oder zur Si­cher­heit zu übereignen.

20.3 Er­folgt die Lie­fe­rung für ei­nen vom Auf­trag­ge­ber un­ter­hal­te­nen Ge­schäfts­be­trieb, so dür­fen die Ge­gen­stände im Rah­men ei­ner ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­schäfts­füh­rung wei­ter ver­äu­ßert wer­den. In die­sem Falle wer­den die For­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers ge­gen den Ab­neh­mer aus der Ver­äu­ße­rung be­reits jetzt in Höhe des Rech­nungs­wer­tes des ge­lie­fer­ten Vor­be­halts­ge­gen­stan­des dem Auf­trag­neh­mer ab­ge­tre­ten. Bei Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Ge­gen­stände auf Kre­dit hat sich der Auf­trag­ge­ber ge­gen­über sei­nem Ab­neh­mer das Ei­gen­tum vor­zu­be­hal­ten. Die Rechte und An­sprü­che aus die­sem Ei­gen­tums­vor­be­halt ge­gen­über sei­nem Ab­neh­mer tritt der Auf­trag­ge­ber hier­mit an den Auf­trag­neh­mer ab.

20.4 Wer­den Ei­gen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände als we­sent­li­che Be­stand­teile in das Grund­stück des Auf­trag­ge­bers ein­ge­baut, so tritt der Auf­trag­ge­ber schon jetzt die aus ei­ner Ver­äu­ße­rung des Grund­stü­ckes oder von Grund­stücks­rech­ten ent­ste­hen­den For­de­run­gen in Höhe des Rech­nungs­wer­tes der Ei­gen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände mit al­len Ne­ben­rech­ten an den Auf­trag­neh­mer ab.

20.5 Wer­den die Ei­gen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände vom Auf­trag­ge­ber bzw. im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers als we­sent­li­che Be­stand­teile in das Grund­stück ei­nes Drit­ten ein­ge­baut, so tritt der Auf­trag­ge­ber schon jetzt ge­gen den Drit­ten oder den, den es an­geht, etwa ent­ste­hende For­de­run­gen auf Ver­gü­tung in Höhe des Rech­nungs­wer­tes der Ei­gen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände mit al­len Ne­ben­rech­ten an den Auf­trag­neh­mer ab. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung und Ver­mi­schung der Vor­be­halts­ge­gen­stände mit an­de­ren Ge­gen­stän­den durch den Auf­trag­ge­ber steht dem Auf­trag­neh­mer das Mit­ei­gen­tum an der neuen Sa­che zu im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­ge­gen­stände zum Wert der üb­ri­gen Gegenstände.

21 Ei­gen­tums- und Urheberrecht

21.1 An Kos­ten­an­schlä­gen, Ent­wür­fen, Zeich­nun­gen und Be­rech­nun­gen be­hält sich der Auf­trag­neh­mer sein Ei­gen­tums- und Ur­he­ber­recht vor. Sie dür­fen ohne seine Zu­stim­mung we­der ge­nutzt, ver­viel­fäl­tigt noch drit­ten Per­so­nen zu­gäng­lich ge­macht wer­den. Sie sind im Falle der Nicht­er­tei­lung des Auf­tra­ges un­ver­züg­lich zurückzugeben.

22 Ge­richts­stand

22.2 Ge­richts­stand Sind beide Ver­trags­par­teien Kauf­leute, so ist aus­schließ­li­cher Ge­richts­stand der Ge­schäfts­sitz des Auftragnehmer

III. Ab­schnitt: Für Unternehmer

23 An­wend­bar­keit der HGB-Re­ge­lun­gen, Handelsklauseln

23.1 Ge­gen­über Kauf­leu­ten wei­sen wir auf die Gel­tung der Vor­schrif­ten des Vier­ten Buchs des HGB hin. Ge­gen­über sons­ti­gen Un­ter­neh­mern, bei de­nen es sich nicht um Kauf­leute han­delt, wird hier­mit die ana­loge An­wen­dung die­ser Vor­schrif­ten vereinbart.

23.2 So­weit Han­dels­klau­seln nach den In­ter­na­tio­nal Com­mer­cial Terms (INCOTERMS) ver­ein­bart sind, gel­ten die INCOTERMS 2010 7. Revision.

24 Ge­fahr­über­gang, Ver­sand­art, Liefertermine

24.1 So­weit nichts an­de­res ver­ein­bart ist, lie­fern und leis­ten wir EXW (ex works) un­ser Ge­schäfts­sitz; da­bei be­stim­men wir Ver­sand­art, Ver­sand­weg und Frachtführer.

24.2 Teil­lie­fe­run­gen oder ‑leis­tun­gen sind zu­läs­sig, so­fern sie für den Kun­den nicht un­zu­mut­bar sind. Durch Teil­lie­fe­run­gen ent­ste­hende Mehr­kos­ten wer­den dem Kun­den nicht in Rech­nung gestellt.

24.3 Der Be­ginn der von uns an­ge­ge­be­nen Lie­fer- oder Leis­tungs­zeit setzt die Ab­klä­rung al­ler tech­ni­schen Fra­gen so­wie die recht­zei­tige und ord­nungs­ge­mäße Er­fül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Kun­den voraus.

24.4 Wird ein ver­ein­bar­ter Lie­fer- oder Leis­tungs­ter­min aus von uns zu ver­tre­ten­den Grün­den über­schrit­ten, so hat uns der Kunde schrift­lich eine an­ge­mes­sene Nach­frist zur Lie­fe­rung oder Leis­tung zu set­zen. Diese Nach­frist be­trägt min­des­tens drei Wo­chen. Er­folgt die Lie­fe­rung oder Leis­tung nach Ab­lauf der Nach­frist nicht und will der Kunde des­we­gen von dem Ver­trag zu­rück­tre­ten oder Scha­den­er­satz statt der Leis­tung ver­lan­gen, ist er ver­pflich­tet, uns dies zu­vor aus­drück­lich schrift­lich un­ter Set­zung ei­ner an­ge­mes­se­nen wei­te­ren Nach­frist un­ter Auf­for­de­rung zur Lie­fe­rung oder Leis­tung an­zu­zei­gen. Der Kunde ist ver­pflich­tet, auf un­ser Ver­lan­gen in­ner­halb ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist zu er­klä­ren, ob er we­gen der Ver­zö­ge­rung der Lie­fe­rung oder Leis­tung vom Ver­trag zu­rück­tritt und/oder Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung ver­langt oder auf der Lie­fe­rung bzw. Leis­tung besteht.

25 Hö­here Gewalt

25.1 Bei hö­he­rer Ge­walt ru­hen un­sere Lie­fer- oder Leis­tungs­pflich­ten; tritt eine we­sent­li­che Ver­än­de­rung der bei Ver­trags­schluss be­stehen­den Ver­hält­nisse ein, so sind wir zum Rück­tritt vom Ver­trag be­rech­tigt. Der hö­he­ren Ge­walt ste­hen alle von uns nicht zu ver­tre­ten­den Um­stände gleich, die uns die Lie­fe­rung oder Leis­tung we­sent­lich er­schwe­ren oder un­mög­lich ma­chen und zwar gleich­gül­tig, ob diese Um­stände bei uns oder ei­nem Zu­lie­fe­rer oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen eintreten.

26 Preise, Zah­lung, Auf­rech­nung, Zurückbehaltung

26.1 Un­sere Preise gel­ten EXW (ex works) un­ser Ge­schäfts­sitz. In un­se­ren Prei­sen sind – so­weit nichts an­de­res ver­ein­bart ist – die Kos­ten für Ver­pa­ckung, Ver­si­che­rung, Fracht und Um­satz­steuer nicht enthalten.

26.2 Liegt der Lie­fer- oder Leis­tungs­ter­min spä­ter als vier Mo­nate nach Ver­trags­schluss, ist eine Preis­an­pas­sung an ver­än­derte Preis­grund­la­gen (z.B. Roh­stoffe, Löhne) zu­läs­sig. Wir be­rech­nen dann die am Lie­fer- bzw. Leis­tungs­tag gül­ti­gen Preise. Bei Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen in­ner­halb von vier Mo­na­ten gilt in je­dem Fall der am Tag des Ver­trags­ab­schlus­ses gül­tige Preis.

26.3 So­weit nicht an­ders ver­ein­bart, hat der Kunde die ver­ein­barte Ver­gü­tung 14 Tage nach Lie­fe­rung der Ware oder Er­brin­gung der Leis­tung ohne Ab­züge an uns zu zah­len. Nach Ab­lauf der Frist kommt der Kunde ge­mäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.

26.4 Wir kön­nen Ab­schlags­zah­lun­gen oder Vor­kasse for­dern, wenn es die Be­auf­ra­gungs­summe von 5000€ über­schrei­tet, der Kunde sei­nen Sitz im Aus­land hat oder die Lie­fe­rung ins Aus­land er­fol­gen soll oder wenn Gründe be­stehen, an der recht­zei­ti­gen oder voll­stän­di­gen Zah­lung durch den Kun­den zu zwei­feln. Tritt eine der vor­ste­hen­den Be­din­gun­gen nach Ver­trags­schluss ein, sind wir be­rech­tigt, ver­ein­barte Zah­lungs­ziele zu wi­der­ru­fen und Zah­lun­gen so­fort fäl­lig zu stellen.

26.5 Der Kunde darf nur mit un­be­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Ge­gen­for­de­run­gen auf­rech­nen. Zu­rück­be­hal­tungs­rechte ste­hen dem Kun­den nur zu, so­weit sie auf dem­sel­ben Rechts­ge­schäft beruhen.

27 Ei­gen­tums­vor­be­halt

27.1 Ver­kaufte Ware bleibt bis zur Er­fül­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus der Ge­schäfts­be­zie­hung un­ser Eigentum.

27.2 Wird die Ware vom Kun­den be- oder ver­ar­bei­tet, er­streckt sich un­ser Ei­gen­tums­vor­be­halt auf die ge­samte neue Sa­che. Bei ei­ner Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung mit frem­den Sa­chen durch den Kun­den er­wer­ben wir Mit­ei­gen­tum zu dem Bruch­teil, der dem Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes un­se­rer Ware zu dem der vom Kun­den be­nutz­ten an­de­ren Sa­chen im Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung entspricht.

27.3 Wird die Vor­be­halts­ware mit ei­ner Haupt­sa­che des Kun­den oder Drit­ter ver­bun­den oder ver­mischt, so über­trägt der Kunde uns dar­über hin­aus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sa­che. Ver­bin­det oder ver­mischt der Kunde die Vor­be­halts­ware ent­gelt­lich mit ei­ner Haupt­sa­che Drit­ter, so tritt er uns hier­mit schon jetzt seine Ver­gü­tungs­an­sprü­che ge­gen den Drit­ten ab.

27.4 Der Kunde ist be­rech­tigt, die im Ei­gen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Wa­ren im Rah­men ei­nes ge­ord­ne­ten Ge­schäfts­be­trie­bes wei­ter­zu­ver­äu­ßern. Ver­äu­ßert der Kunde diese Ware sei­ner­seits, ohne den voll­stän­di­gen Kauf­preis im Vor­aus oder Zug um Zug ge­gen Über­gabe der Kauf­sa­che zu er­hal­ten, so hat er mit sei­nem Kun­den ei­nen Ei­gen­tums­vor­be­halt ent­spre­chend die­sen Be­din­gun­gen zu ver­ein­ba­ren. Der Kunde tritt be­reits jetzt seine For­de­run­gen aus die­ser Wei­ter­ver­äu­ße­rung so­wie die Rechte aus dem von ihm ver­ein­bar­ten Ei­gen­tums­vor­be­halt an uns ab. Er ist auf un­ser Verlangen
ver­pflich­tet, den Er­wer­bern die Ab­tre­tung be­kannt­zu­ge­ben und uns die zur Gel­tend­ma­chung un­se­rer Rechte ge­gen die Er­wer­ber er­for­der­li­chen Aus­künfte zu er­tei­len und Un­ter­la­gen aus­zu­hän­di­gen. Der Kunde ist zur Ein­zie­hung der For­de­run­gen aus dem Wei­ter­ver­kauf trotz der Ab­tre­tung nur er­mäch­tigt, so­lange er seine Ver­bind­lich­kei­ten uns ge­gen­über ord­nungs­ge­mäß erfüllt.

27.5 Über­steigt der Wert der uns über­las­se­nen Si­cher­hei­ten un­sere For­de­run­gen ins­ge­samt um mehr als 20 Pro­zent, so sind wir auf Ver­lan­gen des Kun­den zur Frei­gabe von Si­cher­hei­ten nach un­se­rer Wahl verpflichtet.

28 Rechte des Kun­den bei Mängeln

28.1Die von uns ge­lie­fer­ten Pro­dukte ent­spre­chen den gel­ten­den deut­schen Be­stim­mun­gen und Stan­dards. Für die Ein­hal­tung an­de­rer na­tio­na­ler Be­stim­mun­gen über­neh­men wir keine Ge­währ. Der Kunde ver­pflich­tet sich, bei Ver­wen­dung der Pro­dukte im Aus­land, die Kon­for­mi­tät der Pro­dukte mit den maß­geb­li­chen Rechts­ord­nun­gen und Stan­dards selbst zu über­prü­fen und ggf. An­pas­sun­gen vorzunehmen.

28.2 Der Kunde kann we­gen Män­geln un­se­rer Lie­fe­rung und Leis­tung keine Rechte gel­tend ma­chen, so­weit der Wert oder die Taug­lich­keit der Lie­fe­rung und Leis­tung le­dig­lich un­er­heb­lich ge­min­dert ist.

28.3 So­weit die Lie­fe­rung oder Leis­tung man­gel­haft ist und dies vom Kun­den recht­zei­tig schrift­lich gem. § 377 HGB be­an­stan­det wurde, wer­den wir nach un­se­rer Wahl nach­lie­fern oder nach­bes­sern (Nach­er­fül­lung). Hierzu hat der Kunde die Ge­le­gen­heit, uns eine an­ge­mes­sene Frist von min­des­tens 10 Ar­beits­ta­gen zu gewähren.

28.4 Der Kunde kann Er­satz für die zum Zweck der Nach­er­fül­lung er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen, so­fern die Auf­wen­dun­gen sich nicht er­hö­hen, weil der Ge­gen­stand der Lie­fe­rung nach­träg­lich an ei­nen an­de­ren Ort als den ur­sprüng­li­chen Lie­fer­ort ver­bracht wor­den ist, es sei denn, die Ver­brin­gung ent­spricht sei­nem be­stim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch.

28.5 Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, kann der Kunde die Ver­gü­tung min­dern oder vom Ver­trag zu­rück­tre­ten. Der Rück­tritt ist al­ler­dings nur zu­läs­sig, wenn der Kunde uns dies zu­vor aus­drück­lich schrift­lich mit ei­ner an­ge­mes­se­nen wei­te­ren Nach­frist androht.

28.6 Rück­griffs­an­sprü­che des Kun­den ge­mäß § 478 BGB be­stehen ge­gen uns nur in­so­weit, als der Kunde mit sei­nem Ab­neh­mer keine über die ge­setz­li­chen Män­gel­an­sprü­che hin­aus­ge­hen­den Ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen hat.

29 Scha­dens­er­satz­haf­tung

29.1 So­weit sich nach­ste­hend nichts an­de­res er­gibt, sind An­sprü­che des Kun­den – gleich aus wel­chen Rechts­grün­den – aus­ge­schlos­sen. Wir haf­ten des­halb nicht für Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind; ins­be­son­dere haf­ten wir nicht für ent­gan­ge­nen Ge­winn oder für sons­tige Ver­mö­gens­schä­den des Kun­den. So­weit un­sere ver­trag­li­che Haf­tung aus­ge­schlos­sen oder be­schränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung von Ar­beit­neh­mern, Ver­tre­tern und Erfüllungsgehilfen.

29.2 Vor­ste­hende Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht, so­weit die Scha­dens­ur­sa­che auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit be­ruht oder ein Per­so­nen­scha­den vorliegt.

29.3 So­fern wir fahr­läs­sig eine ver­trags­we­sent­li­che Pflicht ver­let­zen, ist die Er­satz­pflicht für Sach­schä­den auf den ty­pi­scher­weise ent­ste­hen­den Scha­den be­schränkt. Die­ser ist be­schränkt auf EUR 50.000 pro Scha­dens­fall so­wie EUR 100.000 aus dem Ver­trag insgesamt.

29.4 Dar­über hin­aus haf­ten wir nur im Rah­men der bei uns be­stehen­den Ver­si­che­rungs­de­ckung, so­weit wir ge­gen den auf­ge­tre­te­nen Scha­den ver­si­chert sind und auf­schie­bend be­dingt durch die Versicherungsleistung.

29.5 Im Üb­ri­gen ist un­sere Scha­dens­er­satz­haf­tung ausgeschlossen.

29.6 Der Haf­tungs­aus­schluss bzw. die Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht, so­weit wir im Falle der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit oder für Schä­den an pri­vat ge­nutz­ten Sa­chen ge­setz­lich oder aus sons­ti­gen Grün­den zwin­gend haften.

29.7 Die Ab­tre­tung der in §§ 17, 18 Ab­satz (1) bis (3) ge­re­gel­ten An­sprü­che des Kun­den ist ausgeschlossen.

30 Ab­nahme

Im Falle der zu­sätz­li­chen Be­auf­tra­gung von Mon­ta­geleis­tun­gen gilt das Folgende:
30.1 Ver­lan­gen wir nach der Fer­tig­stel­lung – ge­ge­be­nen­falls auch vor Ab­lauf der ver­ein­bar­ten Aus­füh­rungs­frist – die Ab­nahme der Leis­tung, so hat der Kunde sie bin­nen 12 Werk­ta­gen durch­zu­füh­ren; eine an­dere Frist kann ver­ein­bart wer­den. Auf Ver­lan­gen sind in sich ab­ge­schlos­sene Teile der Leis­tung be­son­ders ab­zu­neh­men. Die Ab­nahme kann nur we­gen we­sent­li­cher Män­gel bis zur Be­sei­ti­gung ver­wei­gert werden.

30.2 Wird keine Ab­nahme ver­langt, so gilt die Leis­tung als ab­ge­nom­men mit Ab­lauf von 12 Werk­ta­gen nach schrift­li­cher Mit­tei­lung über die Fer­tig­stel­lung der Leis­tung. Wird keine Ab­nahme ver­langt und hat der Kunde die Leis­tung oder ei­nen Teil der Leis­tung in Be­nut­zung ge­nom­men, so gilt die Ab­nahme nach Ab­lauf von 6 Werk­ta­gen nach Be­ginn der Be­nut­zung als er­folgt, wenn nichts an­de­res ver­ein­bart ist. Die Be­nut­zung von Tei­len ei­ner bau­li­chen An­lage zur Wei­ter­füh­rung der Ar­bei­ten gilt nicht als Abnahme.

30.3 Vor­be­halte we­gen be­kann­ter Män­gel oder we­gen Ver­trags­stra­fen hat der Kunde spä­tes­tens zu den in den Ab­sät­zen 1 und 2 be­zeich­ne­ten Zeit­punk­ten gel­tend zu machen.

30.4 Mit der Ab­nahme geht die Ge­fahr auf den Kun­den über, so­weit er sie nicht schon nach § 13 Abs. 1 trägt.

31 Ver­jäh­rung

31.1 Die Ver­jäh­rungs­frist für An­sprü­che we­gen Män­geln un­se­rer Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen so­wie für An­sprü­che we­gen un­se­rer Scha­dens­er­satz­haf­tung be­trägt ein Jahr. Dies gilt nicht, so­weit ge­mäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bau­werke und Sa­chen für Bau­werke), 479 Abs. 1 (Rück­griffs­an­spruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bau­män­gel) län­gere Fris­ten vor­ge­schrie­ben sind so­wie in Fäl­len der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit, bei ei­ner vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung un­se­rer­seits und bei Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen nach dem Produkthaftungsgesetz.

31.2 Im Falle der zu­sätz­li­chen Be­auf­tra­gung von Mon­ta­geleis­tun­gen be­ginnt die Ge­währ­leis­tungs­frist für die Mon­ta­geleis­tun­gen mit der Ab­nahme der Leis­tung. So­weit es sich um meh­rere selb­stän­dig ab­nehm­bare Mon­ta­geleis­tun­gen han­delt, be­ginnt die Ge­währ­leis­tungs­frist hin­sicht­lich die­ser Teil­leis­tun­gen mit ih­rer Abnahme.